Kontakt

Rechtsanwalt Hans Kleine-Benne
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Vereidigter Buchprüfer


Kanzlei Köln - Mülheim

Düsseldorfer Str. 155
51063 Köln

Telefon: 0221 / 69208094
Fax: 0221-69207625

E-Mail: info@kleine-benne.eu


Besprechungstermine nach Vereinbarung.

Arbeitsrecht Solingen - Abfindung

Anwalt Kündigung - Abfindung

Der Begriff Abfindung fällt oft im Zusammenhang mit Kündigung im Arbeitsrecht. Doch was genau ist eigentlich eine Abfindung, wann besteht Anspruch auf eine solche und wie hoch fallen Abfindungen im Regelfall aus? Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Solingen – Herr Hans Kleine-Benne – hat zur Beantwortung dieser und weiterer Fragen im Folgenden die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

 

Definition der Abfindung im Arbeitsrecht

Bei einer Abfindung handelt es sich um eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, die er aufgrund einer Kündigung desselben zahlt.

 

Besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Abfindung?

Eine Kündigung von Seiten des Arbeitgebers und die Zahlung einer Abfindung sind zwei getrennte Ereignisse, die nicht bindend miteinander verknüpft sind. Doch der Solinger Rechtsanwalt Herr Kleine-Benne lenkt ein: Sobald Abfindungsregelungen vertraglich oder in Sozialplänen festgehalten sind, besteht ein solcher Anspruch auf Zahlung.

Ferner einigt man sich sehr häufig im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses auf Zahlung einer Abfindung zum Ausgleich des Verlustes des sozialen Besitzstandes. Letztlich wird dem Arbeitgeber damit sein Kündigungsschutz abgekauft.

 

Die Höhe einer Abfindung

Die Höhe der Abfindung kann vertraglich oder z.B. im Rahmen eines Sozialplans festgelegt werden.

Bei einem Vergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses hängt die Höhe von der Einschätzung der Erfolgsaussichten des Kündigungsschutzprozesses, einer den Parteien mitgeteilten vorläufigen Einschätzung des Gerichts und nicht zuletzt auch vom richtigen taktischen Verhalten in der Verhandlung ab. Hierfür ist es ratsam, wenn die Partei von einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten ist. Dies gilt nicht nur für Arbeitnehmer sondern auch für Arbeitgeber an dieser Stelle. Ausgangspunkt bei ausgewogenen Erfolgsaussichten ist dabei meist die „Regelabfindung“ von ½ Monatseinkommen je Beschäftigungsjahr. Auf eine Abfindung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge sondern nur Steuern an.